Statuten JGV 1975

Stand: 18. November 2017

1. Name und Zweck

Unter dem Vereinsnamen "Jahrgängerverein 1975" besteht ein Verein nach den Vorschriften von
Artikel 60 ff. ZGB. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er bezweckt das gegenseitige
Kennenlernen und das gelegentliche Zusammenfinden seiner Mitglieder sowie die Pflege der
Kameradschaft.

 

2. Mitgliedschaft

Mitglieder können nur natürliche Personen mit Jahrgang 1975 sein. Die Aufnahme der Mitglieder
erfolgt durch die Generalversammlung und durch das Bezahlen des Jahresbeitrages. Der Austritt
aus dem Verein ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten möglich. Die
Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn der Jahresbeitrag nicht innert 90 Tage nach dem
Verschicken der Jahresbeitragsrechnung bezahlt wird. Nicht bezahlte Jahresbeiträge werden
nicht gemahnt. Die Generalversammlung kann auf Antrag Mitglieder aus dem Verein
ausschliessen. Austretende und ausgeschlossene Mitglieder sowie solche, deren Mitgliedschaft
automatisch erloschen ist, verlieren jeglichen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

3. Vereinsorgane

Der Verein hat folgende Organe: Die Generalversammlung (GV), der Vereinsvorstand und die
Rechnungsrevisoren.

 

4. Generalversammlung

Die GV findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter gleichzeitiger Bekanntgabe der
Traktanden einberufen. Anträge an die GV müssen spätestens 10 Tage vor der GV schriftlich zu
Handen des Präsidenten eingereicht werden. Die Abstimmungen an der GV finden offen statt.
Vorbehältlich Ziffer 9 ist für sämtliche GV-Beschlüsse das absolute Mehr der anwesenden
Mitglieder nötig. Eine ausserordentliche GV kann durch den Vorstand oder durch einen Fünftel
der Mitglieder verlangt werden.

 

5. Vorstand und Rechnungsrevisoren

Der Vorstand besteht aus Präsident/in, Vizepräsident/in, Kassier/-erin, Sekretär/in und aus einem
Beisitzer oder einer Beisitzerin. Der Vorstand und die Rechnungsrevisoren werden für jeweils 2
Jahre von der Generalversammlung gewählt. Der/die Präsident/in wird von der GV bestimmt, die
restlichen Vorstandsmitglieder konstituieren sich selbst. Der/die Präsident/in mit dem/der
Sekretär/in oder dem/der Kassier/erin zeichnen kollektiv zu Zweien für den Verein.

 

6. Finanzen

 

Die Vereinskasse wird durch die Jahresbeiträge von den Mitgliedern gespiesen. Die Höhe der Jahresbeiträge wird durch die Generalversammlung bestimmt. Die Jahresbeiträge werden jeweils im ersten Quartal des Kalenderjahres einkassiert. Vereinsanlässe werden grundsätzlich durch die teilnehmenden Mitglieder finanziert. Der Vorstand kann eine Kostenbeteiligung durch das Vereinsvermögen beschliessen. Die Vorstandsmitglieder und Rechnungsrevisoren sind beitragsfrei.

 

Als Rechnungsjahr gilt der Zeitraum zwischen den ordentlichen Generalversammlungen.

 

7. Adressänderungen

Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand jede Adressänderung mitzuteilen.

 

8. Schlussbestimmungen

Der Vorstand entscheidet über alle Fälle, die in den Statuten nicht geregelt sind.

 

9. Auflösung

Die Auflösung des Vereines erfolgt, wenn sie von mindestens 3/4 der Mitglieder per GVBeschluss
verlangt wird. Die GV entscheidet über die Verwendung des Vereinsvermögens. Falls
nur noch drei Mitglieder dem Verein angehören, wird das Vereinsvermögen unter diesen
aufgeteilt.

 

10. Genehmigung der Statuten

Die Statuten wurden an der GV vom 26. November 2005 genehmigt und treten sofort in Kraft.

 

Diese Statuten wurden anlässlich der 12. Generalversammlung vom 18. November 2017 in St. Antoni geändert, genehmigt und sofort in Kraft gesetzt.

 

 

Der Präsident   Der Sekretär
Martin Egger
 
Daniel Marti


Download: Statuten des Jahrgängervereins 1975 (pdf, 27kb)

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